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Fernablesbare Zähler bis 31.12.2026: Was die Heizkostenverordnung verlangt und wo LoRaWAN passt

5. September 2026
Timo WevelsiepTimo Wevelsiep
chirphost

Fernablesbare Zähler bis 31.12.2026: Was die Heizkostenverordnung verlangt und wo LoRaWAN passt

§ 5 HeizkostenV verlangt fernablesbare Zähler bis 31.12.2026. Was die Frist bedeutet, was Interoperabilität heißt und wo LoRaWAN trägt.

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Hinweis zum Inhalt: Die Informationen in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zusammengestellt. Technische Details, Preise, Versionen, Lizenzmodelle und externe Inhalte können sich ändern. Bitte prüfen Sie die genannten Angaben eigenständig, insbesondere vor geschäftskritischen oder sicherheitsrelevanten Entscheidungen. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Fach-, Rechts- oder Steuerberatung.

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Am 31. Dezember 2026 läuft eine Frist ab, die viele Gebäudeeigentümer betrifft und die sich nicht verschieben lässt: Nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis dahin nachgerüstet oder ausgetauscht sein. Wer sie versäumt, gibt seinen Nutzern ein gesetzliches Kürzungsrecht in die Hand. Dieser Beitrag zitiert, was die Heizkostenverordnung tatsächlich verlangt, erklärt die oft übersehene Interoperabilitätspflicht und ordnet ein, wo LoRaWAN mit einem eigenen Netzwerkserver in dieses Bild passt und wo nicht.

Auch interessant: Privates LoRaWAN-Netzwerk aufbauen · ChirpStack: Managed oder self-hosted? · EU Data Act und LoRaWAN


Inhaltsverzeichnis

Die Frist im Wortlaut

Es lohnt sich, den amtlichen Text [4] selbst zu lesen, weil die Frist in der öffentlichen Diskussion oft verkürzt wiedergegeben wird.

§ 5 Absatz 3 der Heizkostenverordnung bestimmt, dass nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen müssen [1].

Der Verweis auf zwei Absätze ist der entscheidende Punkt. Es geht nicht nur um Fernablesbarkeit.

Absatz 2 verlangt, dass Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, fernablesbar sein müssen [1]. Eine Ausnahme greift, wenn innerhalb eines Systems ein einzelnes Gerät getauscht wird und die übrigen Geräte nicht fernablesbar bleiben [1].

Absatz 5 verlangt, dass seit dem 1. Dezember 2022 nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen installiert werden dürfen, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind [1].

Zum Stichtag müssen also beide Anforderungen zusammen erfüllt sein: fernablesbar und interoperabel.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht

§ 12 Absatz 1 regelt die Folge, und sie ist unmittelbar spürbar [3]:

Verstoß Kürzungsrecht des Nutzers
keine fernablesbare Ausstattung entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 3 vom Hundert
Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig 3 vom Hundert
Kosten überhaupt nicht verbrauchsabhängig abgerechnet 15 vom Hundert

Das Kürzungsrecht steht dem Nutzer zu, es muss nicht behördlich festgestellt werden. Wer die Frist versäumt, hat also keinen Bußgeldbescheid zu erwarten, sondern eine Abrechnung, die um drei Prozent gekürzt werden darf, und zwar von jedem Nutzer, der es weiß.

Die Pflicht, die mit der Nachrüstung kommt

Ein Punkt, der bei der Planung regelmäßig untergeht: Die Nachrüstung löst eine zweite Pflicht aus.

§ 6a verlangt, dass bei installierter fernablesbarer Ausstattung ab dem 1. Januar 2022 monatlich informiert wird [2]. Inhalt sind unter anderem der Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, Vergleiche mit dem Vormonat und mit demselben Monat des Vorjahres sowie ein Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie [2].

Diese Pflicht hängt an der Fernablesbarkeit. Wer nachrüstet, löst sie aus, und ihre Verletzung ist mit demselben Kürzungsrecht von drei Prozent bewehrt [3].

Das ist technisch bedeutsam. Eine einmal jährliche Ablesung reicht nicht mehr. Es braucht einen Datenfluss, der monatlich verlässlich ankommt, aufbereitet wird und an den Nutzer geht. Genau hier entscheidet sich, ob die gewählte Technik trägt oder ob zwölfmal im Jahr jemand nacharbeitet.

Wo LoRaWAN passt

Das Anforderungsprofil beim Zählerauslesen ist ungewöhnlich, und es passt zu LoRaWAN besser als zu den meisten anderen Funktechniken:

  • Winzige Datenmengen. Ein Zählerstand ist wenige Bytes groß. Bandbreite ist irrelevant.
  • Keine Echtzeit. Monatlich ist die gesetzliche Anforderung; täglich ist bereits komfortabel.
  • Schwierige Funklage. Zähler stehen in Kellern, Schächten und Hausanschlussräumen. Reichweite und Durchdringung zählen mehr als Durchsatz.
  • Lange Laufzeit. Ein Batteriewechsel je Gerät ist ein Termin in jeder Wohnung. Jahre statt Monate sind der Maßstab.
  • Lizenzfreies Band. Keine Mobilfunkverträge je Zähler.

Das ist im Kern die Beschreibung von LoRaWAN. Umgekehrt gilt: Für Anwendungen mit hoher Datenrate oder echter Echtzeitanforderung ist es die falsche Technik, und das ändert sich auch nicht dadurch, dass gerade eine Frist drückt.

Die Abgrenzung zu wM-Bus

Ehrlicherweise ist LoRaWAN im deutschen Submetering nicht der etablierte Standard. Das ist wM-Bus, ausgelegt auf Auslesung im Gebäude, häufig per Walk-by oder über einen Sammler im Haus.

Der Unterschied liegt in der Reichweite und im Betriebsmodell. wM-Bus löst das Problem innerhalb des Gebäudes, LoRaWAN kann mehrere Liegenschaften über ein Gateway abdecken und kommt ohne Auslesefahrt aus, braucht dafür aber Gateway und Netzwerkserver. In der Praxis existieren beide nebeneinander, und die Entscheidung hängt an Bestand, Gebäudestruktur und vorhandener Infrastruktur, nicht an einer allgemeinen Überlegenheit.

Warum der Netzwerkserver zur Compliance-Frage wird

Hier schließt sich der Kreis zur Interoperabilitätspflicht aus § 5 Absatz 5 [1].

Die Vorschrift verlangt Interoperabilität einschließlich der Schnittstellen mit Geräten gleicher Art anderer Hersteller. Sie richtet sich an die Ausstattung, nicht an den Netzwerkserver. Aber sie zeigt die Richtung, in die der Verordnungsgeber denkt: weg von geschlossenen Systemen, in denen ein Hersteller Gerät, Übertragung und Auswertung gemeinsam liefert und der Wechsel den Austausch aller Zähler bedeutet.

Ein eigener Netzwerkserver zieht diese Linie konsequent weiter:

  • Geräteverwaltung und Schlüssel liegen bei Ihnen, nicht in einem Anbieterkonto.
  • Zähler verschiedener Hersteller landen im selben Netz, sofern sie LoRaWAN sprechen.
  • Die Rohdaten gehen in Ihre Abrechnung, über eine Schnittstelle Ihrer Wahl.
  • Der Betreiberwechsel ist eine Frage der Serverkonfiguration, kein Gerätetausch.

Wir haben die Datenhoheit im IoT ausführlicher im Beitrag zum EU Data Act und LoRaWAN behandelt; im Submetering ist sie kein abstraktes Prinzip, sondern die Frage, wem die Verbrauchsdaten Ihrer Mieter gehören.

Was der Zeitplan noch hergibt

Heute ist Anfang September 2026. Bis zum Stichtag sind es knapp vier Monate. Das ist machbar, aber nicht mit Anlauf.

Die technische Einrichtung eines LoRaWAN-Netzes ist der kleinere Teil: Gateway aufstellen, mit dem Netzwerkserver verbinden, Geräteprofile anlegen, Zähler registrieren [5]. Wie das im Detail geht, steht in unserem Beitrag Privates LoRaWAN-Netzwerk aufbauen.

Der Aufwand steckt woanders:

  1. Bestand aufnehmen. Welche Geräte sind nicht fernablesbar? Ohne diese Liste ist jede Planung geraten.
  2. Ausnahmen prüfen. § 5 Absatz 3 kennt eng begrenzte Fälle. Ob einer davon vorliegt, ist eine rechtliche Frage, keine technische.
  3. Zähler beschaffen. Lieferzeiten im vierten Quartal 2026 sind das eigentliche Risiko, weil alle dieselbe Frist haben.
  4. Ausleuchten. Gateway-Standorte, Durchdringung in Kellern und Schächten. Das gehört nicht in den Dezember.
  5. Datenfluss aufbauen, der die monatliche Information nach § 6a trägt [2].
  6. Montieren und in Betrieb nehmen.

Wer im September mit Schritt 1 beginnt, hat Luft. Wer im November beginnt, ist von Lieferzeiten abhängig, auf die er keinen Einfluss hat.

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Wir betreiben ChirpStack als dedizierte Instanz, standardmäßig in Deutschland, mit AV-Vertrag. Für Submetering-Projekte heißt das: Sie bekommen einen eigenen Netzwerkserver mit eigener Geräteverwaltung, ohne ihn selbst betreiben zu müssen, und Ihre Daten laufen über eine Schnittstelle Ihrer Wahl in Ihre Abrechnung.

Der Startup-Plan kostet 99,90 € im Monat netto, der Business-Plan 199,90 €, Enterprise wird individuell kalkuliert. Gateways werden nicht nach Stückzahl abgerechnet, was bei einer Liegenschaftsrolle mit vielen Standorten den Unterschied macht.

Was wir nicht liefern und auch nicht behaupten: Zähler, deren eichrechtliche Zulassung und die Bewertung, ob eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Ihrem Fall greift. Das erste ist Sache des Zählerherstellers, das zweite gehört in die Rechtsberatung.

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Fazit

Die Frist zum 31. Dezember 2026 ist eindeutig, und die Folge des Versäumens steht im Gesetz: drei Prozent Kürzungsrecht je Nutzer, dazu weitere drei Prozent, wenn die monatliche Information nach § 6a ausbleibt.

Zwei Dinge werden in der Vorbereitung regelmäßig unterschätzt. Erstens verlangt der Stichtag nicht nur Fernablesbarkeit, sondern über den Verweis auf Absatz 5 auch Interoperabilität. Zweitens erzeugt die Nachrüstung selbst eine neue Dauerpflicht, nämlich den monatlichen Datenfluss zum Nutzer.

Wer beides von Anfang an mitplant, entscheidet sich fast automatisch gegen geschlossene Systeme. LoRaWAN mit einem eigenen Netzwerkserver ist eine Antwort darauf, nicht die einzige, aber eine, bei der Geräte, Daten und Anbieterwahl getrennt bleiben.


chirphost ist ein unabhängiger Managed-Hosting-Anbieter. „LoRaWAN" ist eine Marke der LoRa Alliance, „LoRa" eine Marke von Semtech. Die Zitate aus der Heizkostenverordnung folgen dem amtlichen Text bei gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ordnet die Anforderungen technisch ein und ersetzt keine Rechtsberatung; für Ausnahmen, Einzelfälle und eichrechtliche Fragen ziehen Sie bitte fachlichen Rat hinzu.


Quellen

Häufige Fragen

Was verlangt § 5 der Heizkostenverordnung bis zum 31. Dezember 2026?▼
Nach § 5 Absatz 3 müssen nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch die Anforderungen der Absätze 2 und 5 erfüllen. Absatz 2 verlangt Fernablesbarkeit für alles, was nach dem 1. Dezember 2021 installiert wird; Absatz 5 verlangt seit dem 1. Dezember 2022 Interoperabilität mit Geräten gleicher Art anderer Hersteller. Beide Anforderungen greifen zum Stichtag also gemeinsam.
Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?▼
§ 12 Absatz 1 gibt dem Nutzer ein Kürzungsrecht. Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert, darf der Nutzer seinen Anteil an den Kosten um 3 vom Hundert kürzen. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden. Werden die Kosten überhaupt nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, sind es 15 vom Hundert.
Was bedeutet die Interoperabilitätspflicht?▼
Nach § 5 Absatz 5 dürfen seit dem 1. Dezember 2022 nur noch fernauslesbare Ausstattungen installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind. Praktisch heißt das: kein geschlossenes System, das nur mit der Software eines Herstellers funktioniert. Das ist der Punkt, an dem sich offene Funkstandards und offene Netzwerkserver von proprietären Komplettsystemen unterscheiden.
Welche monatlichen Informationen sind fällig?▼
§ 6a verlangt, dass bei installierter fernablesbarer Ausstattung ab dem 1. Januar 2022 monatlich informiert wird. Inhalt sind unter anderem der Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, Vergleiche mit dem Vormonat und demselben Monat des Vorjahres sowie ein Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie. Die Pflicht hängt an der Fernablesbarkeit: Wer nachrüstet, löst sie damit aus.
Ist LoRaWAN für Submetering geeignet?▼
Für die Übertragung von Zählerständen ja, weil das Anforderungsprofil passt: kleine Datenmengen, lange Batterielaufzeiten, gute Durchdringung von Kellern und Steigleitungen und ein lizenzfreies Frequenzband. Ein Zählerstand ist wenige Bytes groß und muss nicht sekündlich kommen. Für Anwendungen mit hoher Datenrate oder Echtzeitanforderung ist LoRaWAN dagegen die falsche Wahl.
Ersetzt LoRaWAN die Zähler selbst?▼
Nein. LoRaWAN ist die Funkstrecke und ChirpStack der Netzwerkserver darüber. Die eichrechtliche Seite, also Zulassung, Konformitätsbewertung und Eichgültigkeit der Messgeräte, liegt beim Zähler und seinem Hersteller. Das ist eine getrennte Frage, die durch die Wahl der Funktechnik weder gelöst noch berührt wird.
Warum ein eigener Netzwerkserver statt eines Anbieterportals?▼
Wegen der Datenhoheit und der Wechselfähigkeit. Bei einem eigenen ChirpStack liegen Geräteverwaltung, Schlüssel und Rohdaten bei Ihnen. Sie können Zähler verschiedener Hersteller in dasselbe Netz aufnehmen, Daten in Ihre eigene Abrechnung geben und den Betreiber wechseln, ohne die Geräte zu tauschen. Bei einem geschlossenen Portal hängt beides am Anbieter.
Was ist der Unterschied zwischen LoRaWAN und wM-Bus?▼
wM-Bus ist im deutschen Submetering weit verbreitet und für die Auslesung im Gebäude ausgelegt, häufig per Walk-by oder über einen Sammler im Haus. LoRaWAN hat größere Reichweite und erlaubt eine Anbindung ohne Auslesefahrt, braucht dafür aber ein Gateway und einen Netzwerkserver. In der Praxis findet man beides, oft nebeneinander, und die Entscheidung hängt an Bestand, Gebäudestruktur und der vorhandenen Infrastruktur.
Wie lange dauert der Aufbau eines eigenen LoRaWAN-Netzes?▼
Die technische Seite ist überschaubar: Gateway aufstellen, mit dem Netzwerkserver verbinden, Geräteprofile anlegen, Zähler registrieren. Der Aufwand steckt in der Fläche, also in Standortwahl, Ausleuchtung und Zugang zu den Zählerstandorten. Wer die Frist zum 31. Dezember 2026 halten will, sollte die Ausleuchtung nicht in den Dezember legen.
Was kostet Managed ChirpStack Hosting bei chirphost?▼
Bereitstellung und Vertragsbedingungen werden mit WZ-IT im Angebot vereinbart. Es gibt kein Self-Service-Portal und kein automatisches Testabonnement.
Ersetzt dieser Beitrag eine Rechtsberatung?▼
Nein. Der Beitrag zitiert die Heizkostenverordnung im Wortlaut und ordnet sie technisch ein, ist aber keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 greift, ob im Einzelfall eine unbillige Härte vorliegt und welche eichrechtlichen Anforderungen an Ihre Zähler gestellt werden, gehört in die fachliche und rechtliche Beratung.
Timo Wevelsiep

Geschrieben von

Timo Wevelsiep

Co-founder, WZ-IT

Gründer von WZ-IT. Managed ChirpStack LoRaWAN Hosting. Fokus auf IoT-Infrastruktur, LoRaWAN-Architektur und skalierbare Sensornetzwerke.

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